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Satzung Hospiz-Verein Region Holzminden

Präambel 

Um die Leiden todkranker Menschen zu lindern und Sterbende in ihrer letzten Stunde nicht allein zu lassen, gründete die englische Ärztin Cicely Saunders 1967 in London das „St. Christopher`s-Hospice“. Der Tod sollte als ganzheitlicher, sozialer und zum Leben gehörender Prozess erfahren und akzeptiert werden. Auf dieser Basis gibt es inzwischen weltweit stationäre und ambulante Hospizdienste.

Unser Anliegen ist es, hier in der Region Holzminden einen entsprechenden Beitrag zu leisten und

  • ergänzend zu den örtlichen pflegerischen und ärztlichen Diensten Begleitung anzubieten
  • ein Sterben zu Hause zu ermöglichen, indem wir Sterbende und ihre Angehörigen
  • in der Sterbephase unterstützen
  • uns für schmerzlindernde Maßnahmen einzusetzen
  • und Angehörigen in ihrer Trauer tröstende Nähe zu geben.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen „Hospiz-Verein Region Holzminden“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung wird der Zusatz „e.V.“ hinzugefügt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Holzminden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins 

1. Der Zweck des Vereins ist es:

a) Schwerstkranke und sterbende Menschen auf der Grundlage der Hospizbewegung und der Basis eines christlichen Menschenbildes zu betreuen, das schließt aktive Sterbehilfe aus

b) Angehörige bei der Betreuung Schwerstkranker und Sterbender sowie in der Trauerarbeit zu unterstützen

c) ehrenamtliche HospizmitarbeiterInnen auf ihren Dienst vorzubereiten, einzusetzen und zu begleiten.

d) zu gegebener Zeit die Gründung einer stationären Hospizeinrichtung und/oder einer Palliativeinrichtung zu unterstützen

e) Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, Versammlungen abzuhalten und unter Beteiligung von Fachleuten Vorträge anzubieten.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er wird entsprechend seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten, mildtätigen Zwecken dienen im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung“ (AO).

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch neutral und überkonfessionell.

6. Der Verein ist bestrebt, mit bereits tätigen Organisationen sowie den jeweils  zuständigen öffentlichen Stellen und privaten Stellen zusammenzuarbeiten.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen vom 18. Lebensjahr an werden, die sich zu dieser Satzung bekennen und die unter § 2 genannten Ziele verfolgen.

Der Verein umfasst:

a) mitarbeitende Mitglieder (aktive)

b) fördernde Mitglieder (passive).

Ferner können juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts Mitglied werden.

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und hat diese zu beachten.

3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.

4.1 Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist und mit sofortiger Wirkung oder befristet erklärt werden kann. 

c) durch Ausschluss seitens des Vorstands

d) wegen rechtswidrigen Verhaltens

e) wegen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

f) wegen unehrenhafter Handlungen

g) wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von
6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von
2 Wochen nach ergangener schriftlicher Mahnung erfolgt.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand einstimmig mit sofortiger Wirkung. Vor einer derartigen Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Anhörung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich durch Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied ist berechtigt, gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb von 4 Wochen, gerechnet ab dem Datum der Zustellung, Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

4.2 Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber, auch solche auf Rückzahlung vorausgezahlter Beiträge oder auf Erlass fällig gewordener Beiträge oder sonstige Zahlungsverpflichtungen.


§ 4 Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitgliederversammlung setzt einen jährlichen Mindestmitgliederbeitrag fest. Der Beitrag ist bargeldlos bis zum 31. Januar eines jeden Jahres an den Verein zu zahlen.

Die Mitglieder können nach eigenem Ermessen höher als die festgesetzten Beiträge zahlen.

2. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag den Mitgliedsbeitrag durch einstimmigen Beschluss erlassen.


§ 5 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung gemäß § 6 dieser Satzung.

2. Der Vorstand gemäß § 7 dieser Satzung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.

Im Innenverhältnis darf der/die stellvertretende Vorsitzende nur handeln, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.


§ 6 Mitgliederversammlung 

1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladung hat mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen zu erfolgen. Sonstige Bekanntmachungen können auch mündlich durch ein Mitglied des Vorstands bei Versammlungen erfolgen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht und begründet werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer

b) Entlastung des gesamten Vorstandes

c) Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Wiederwahl ist zulässig.

d) Festsetzung der Mindesthöhe des Jahresbeitrages

e) Wahl von zwei Kassenprüfern

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

f) Jede Änderung der Satzung
Die Beschlussfassung hierüber erfordert eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

g) Beschlussfassung über fristgemäß eingereichte Anträge

h) Beschlussfassung über Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinszwecks

i) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von 6 Wochen einberufen werden, wenn mindestens ¼ aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Begründung verlangt. Ferner kann der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen.

4. Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden, im Falle der Leitung der Mitgliederversammlung durch seinen Stellvertreter von diesem zu unterzeichnen ist, ferner in jedem Falle vom Schriftführer oder, falls dessen Stellvertreter das Protokoll geführt hat, von diesem zu unterzeichnen ist.

6. Abstimmungen sind offen durch Handzeichen durchzuführen; auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit sind sie jedoch geheim und schriftlich durchzuführen.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Ferner hat jedes Mitglied das passive Wahlrecht.

Im Falle der Mitgliedschaft von juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften können diese jeweils eine ordnungsgemäß als Vertreter bestellte Einzelperson als stimmberechtigtes und als passiv wahlberechtigtes Mitglied benennen.

8. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und evtl. sonstigen Leistungen jeweils im Voraus zu entrichten.


§ 7 Der Vorstand 

1.  Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

c) dem/der Schriftführer/in

d) dem/der Kassenwart/in

e) dem/der Beisitzer/in.

2.  Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertreter zu sorgen.

3.  Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens 1 Woche schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
In Ausnahmefällen gilt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.

4.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung keine anderweitigen Regelungen vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

5.  Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschriften sind aufzubewahren.

6.  Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins, setzt die Tagesordnung für die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen fest, beruft diese ein, legt Rechnung über Einnahmen und Ausgaben, führt gefasste Beschlüsse aus, setzt den in § 2 genannten Vereinszweck um, erfüllt die sonstigen ihm durch Gesetz oder Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben und Pflichten, entsendet nach seinem pflichtgemäßen Ermessen Beauftragte zu Veranstaltungen, erstellt die fällig werdenden Jahresberichte und fasst Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

7.  Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.

8.  Der Vorstand prüft nach seinem pflichtgemäßen Ermessen das Erfordernis der Berufung eines Beirates. Auf Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ist die Berufung eines Beirates für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen und zur Abstimmung zu stellen.

9.  Beirat

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen aus bis zu 7 Personen bestehenden Beirat berufen, dessen Aufgabe darin besteht, den Vorstand nach Anforderung bei der Erfüllung von Aufgaben zu unterstützen, die eine besondere Kompetenz voraussetzen.


§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit 

a) Alle Ämter des Vereins und jegliche Tätigkeiten für den Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

b) Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine angemessene Aufwandsentschädigung im gesetzlichen Rahmen für besondere Aufgaben, z.B. als Ausbildungsleiter/in, beschließen.


§ 9 Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand im Rahmen seiner satzungsmäßigen Befugnisse eingegangen werden.


§ 10 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2.  Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Hospizstiftung Niedersachsen, 31134 Hildesheim, Domhof 18-21, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 11 Ermächtigung

Der Vorstand ist ermächtigt, evtl. Beanstandungen des Registergerichtes und des Finanzamtes durch Ergänzung oder Änderung zu beheben.


§ 12 

Diese Satzung wurde erstmalig in Holzminden errichtet.

Holzminden, den 25.05.2016